Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35Artikel 2, Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Stollen, Schächte oder Kammern.
§ 35.Paragraph 35,
Für das Anlegen von Stollen, Schächten oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß die Kammern entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen und auszubilden sind. Zwischen benachbarten Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler stehengelassen werden. Für das Anlegen von Stollen, Schächten oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß die Kammern entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen und auszubilden sind. Zwischen benachbarten Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler stehengelassen werden.
Schlagworte
Baunebenarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004512